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Seit 1. Januar 2025 gilt die neue Grundsteuer. Nach Erhalt der neuen Grundsteuerbescheide sind viele Fragen an die Verwaltung im Rudersberger Rathaus gerichtet worden. An dieser Stelle sollen noch einmal Antworten auf verschiedene Fragen zum neuen Grundsteuerbescheid gegeben werden.
Frage 1:
Ich habe gegen meinen Grundsteuerwertbescheid, den ich vom Finanzamt bekommen habe, rechtzeitig Einspruch aufgrund verfassungsmäßiger Bedenken eingelegt. Warum bekomme ich jetzt trotzdem noch einen Grundsteuerbescheid mit Zahlungsaufforderung von der Gemeinde Rudersberg?
Antwort:
Der Einspruch gegen den Grundsteuerwertbescheid ruht. Dennoch läuft das Grundsteuer-erhebungsverfahren ganz normal weiter. Möchte man das verhindern, muss man zusätzlich zum Einspruch eine „Aussetzung der Vollziehung“ beantragen. Nur dann würde das weitere Verfahren gestoppt. Allerdings lehnen die Finanzämter Anträge auf Aussetzung der Vollziehung bei Einsprüchen wegen verfassungsmäßiger Bedenken hinsichtlich der neuen Grundsteuer derzeit in der Regel ab.
Frage 2:
Soll ich wegen verfassungsmäßigen Bedenken auch Widerspruch gegen den Grundsteuerbescheid der Gemeinde einlegen?
Antwort:
Die Grundsteuer wird in einem mehrstufigen Verfahren erhoben. Einsprüche wegen grundsätzlicher Erwägungen, beispielsweise bei einem Zweifel bezüglich der Verfassungsmäßigkeit der neuen Grundsteuer, müssen IMMER gegen den Grundlagenbescheid = Grundsteuerwertbescheid des Finanzamts vorgebracht werden. Ein Einspruch dagegen war innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Bescheids möglich. Daher ist wegen „lediglich“ verfassungsrechtlichen Bedenken KEIN zusätzlicher Rechtsbehelf gegen den Grundsteuerbescheid der Gemeinde Rudersberg erforderlich und auch nicht angezeigt.
Frage 3:
Muss ich überhaupt meinen Grundsteuerbescheid überprüfen?
Antwort:
Ja. Man sollte prüfen, ob der Grundsteuermessbetrag auf dem Grundsteuerbescheid der Gemeinde Rudersberg identisch ist mit dem Betrag, der auf dem Grundsteuermessbescheid des Finanzamts ausgewiesen ist. Sollte der Grundsteuerbescheid der Gemeinde fehlerhaft sein, muss innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Grundsteuerbescheids schriftlich Widerspruch bei der Gemeinde eingelegt werden.
Frage 4:
Wohin muss ich mich wenden, wenn ich mit der Einstufung / Bewertung meines Grundstücks nicht einverstanden bin (insb. Heranziehung Fläche sowie zugrunde gelegter Bodenrichtwert)?
Antwort:
Für die Frage, welche Grundstücksfläche bzgl. der neuen Grundsteuer heranzuziehen ist, ist § 38 Landesgrundsteuergesetz maßgeblich. Grundsätzlich gilt nach § 38 Absatz 1 die „Fläche des Grund und Bodens“ als Basis. § 38 Absatz 4 eröffnet die Möglichkeit, auf Antrag einen anderen Wert (Heranziehung Fläche und/oder zugrunde gelegter Bodenrichtwert) nachzuweisen (z.B. mit einem eigenen Gutachten). Ein Merkblatt der Oberfinanzdirektion Karlsruhe „Merkblatt für den Nachweis des „tatsächlichen Werts des Grund und Bodens“ bei der Grundsteuer ist auch auf der Homepage der Gemeinde unter der Rubrik „Leben&Wohnen / Steuern& Gebühren“ abrufbar.
Frage 5:
Ich habe mein Grundstück vor 01.01.2025 verkauft. Warum erhalte ich dann trotzdem noch einen neuen Grundsteuerbescheid für die Zeit ab 01.01.2025?
Antwort:
Die Finanzämter werden voraussichtlich erst im Verlauf von 2025 dazu kommen, diese Eigentums-wechsel auch in Form von geänderten Messbescheiden umzusetzen. Aufgrund von Kaufverträgen erstellt das Finanzamt automatisch einen neuen Messbescheid zum 1. Januar des auf den Kauf folgenden Jahres. Bis zur Bearbeitung durch das Finanzamt bleibt der alte Eigentümer steuerpflichtig. Sobald der Messbescheid des Finanzamts bei der Gemeindeverwaltung vorliegt, wird die Gemeinde dann ebenfalls neue Grundsteuerbescheide erstellen und zu viel entrichtete Grundsteuer von Amts wegen zurück erstatten.
Frage 6:
Ich habe einen neuen Grundsteuerbescheid von der Gemeinde Rudersberg erhalten, jedoch KEINEN neuen Grundsteuerwertbescheid bzw. keinen neuen Grundsteuermessbescheid vom Finanzamt. Wie kann das sein?
Antwort:
Es kann nicht ausgeschlossen werden, dass bei der Vielzahl an Fällen Bescheide des Finanzamts im Einzelfall auf dem Postweg verloren gegangen sind. Bitte wenden Sie sich in solchen Fällen dann direkt an Ihr Finanzamt.
Umfassende Informationen zur Grundsteuerreform finden Sie auch unter www.grundsteuer-bw.de sowie unter https://finanzamt-bw.fv-bwl.de/,lde/startseite/grundsteuer-neu.
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