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Öffentliche Auslegung des Lärmaktionsplanes 4. Runde der Gemeinde Rudersberg als Grundlage für die Information und Mitwirkung der Öffentlichkeit

Der Ausschuss für Bauen, Verkehr und Umwelt hat in seiner Sitzung am 08.04.2025 den Entwurf des Lärmaktionsplanes für die Gemeinde Rudersberg, 4. Runde, gebilligt und zur öffentlichen Auslegung bestimmt.
Lärmaktionspläne haben die Funktion, die Lärmbelastung zu analysieren, zu bewerten und Maßnahmenempfehlungen zur Reduzierung von Lärmbetroffenheiten zu erarbeiten. Grundlage der Lärmaktionsplanung ist die Lärmkartierung.
Die Gemeinde Rudersberg hat in der 1. Runde einen Lärmaktionsplan nach EU-Recht aufgestellt, der am 5. April 2011 durch den Gemeinderat angenommen wurde. In der 2. Runde hat die Gemeinde, da keine wesentlichen Änderungen eingetreten waren bzw. sich die Ortsdurchfahrt in Bau befand, nur eine Aktualisierung des LAP der 1. Runde ohne weitere Beteiligungs- und Beschlussverfahren vorgenommen. Im Rahmen der Fortschreibung der 3. Runde wurde geprüft, welcher Umsetzungsstand bei den Maßnahmen aus dem Lärmaktionsplan der 1. Runde zwischenzeitlich erreicht werden konnte und dargestellt, ob die noch nicht umgesetzten Maßnahmen weiterverfolgt werden sollen oder nicht.

Seit der 3. Runde der Lärmaktionspläne haben sich nahezu alle Richtlinien und Berechnungsverordnungen zum Lärmschutz auf EU-Ebene als auch auf nationaler Ebene verändert. Als Folge ist der Lärmaktionsplan der 4. Runde nicht nur eine einfache Fortschreibung, sondern eine umfassende Überprüfung des Lärmaktionsplans der 3. Runde.

Der Öffentlichkeit ist die Möglichkeit zu geben, an der Überprüfung des Lärmaktionsplans effektiv und rechtzeitig mitzuwirken (vgl. § 47 d Abs. 3 BImSchG). Die Ergebnisse der Mitwirkung sind zu berücksichtigen und die Öffentlichkeit ist über die getroffenen Entscheidungen zu unterrichten.
Der Planentwurf zum Lärmaktionsplan, 4. Runde ist auf Grundlage des § 47 d Bundesimmissionsschutzgesetz in Verbindung mit der EU-Umgebungslärmrichtlinie (2002/49/EG) entstanden und wird in Anlehnung an den § 3 BauGB im Zeitraum in der Zeit vom 22. April 2025 bis 22. Mai 2025 im Internet auf der Homepage der Gemeinde Rudersberg unter https://www.rudersberg.de/de/leben-wohnen/bauen-werte/laermaktionsplan veröffentlicht.

Innerhalb dieser Frist können Stellungnahmen durch jedermann bei der Gemeindeverwaltung abgegeben werden. Die Stellungnahmen sollen elektronisch per E-Mail an info(@)rudersberg.de übermittelt werden oder bei Bedarf, auch an die Postadresse der Gemeinde Rudersberg, Backnanger Straße 26, 73635 Rudersberg gesendet werden. Neben der Veröffentlichung im Internet erfolgt des Weiteren eine öffentliche Auslegung im Rathaus der Gemeinde Rudersberg, Backnanger Straße 26, 73635 Rudersberg, im 1. Stock (Wartebereich), wo während der üblichen Dienststunden der Lärmaktionsplan eingesehen werden kann.

Die abgegebenen Stellungnahmen der Öffentlichkeitsbeteiligung fließen in die Abwägung ein. Stellungnahmen die nicht rechtzeitig abgegeben worden sind, können bei der Beschlussfassung über den Lärmaktionsplan unberücksichtigt bleiben, sofern die Gemeinde deren Inhalt nicht kannte oder nicht hätte kennen müssen und deren Inhalt für die Rechtmäßigkeit des Lärmaktionsplanes nicht von Bedeutung ist. Ein Antrag nach § 47 Verwaltungsgerichtsordnung ist unzulässig, soweit mit ihm Einwendungen geltend gemacht werden, die vom Antragsteller im Rahmen der Auslegung nicht oder verspätet geltend gemacht wurden, aber hätten geltend gemacht werden können.



Nach Ablauf der Auslegungsfrist werden die Anregungen und Abwägungen im Gemeinderat behandelt. Bei relevanten Änderungen wird der Lärmaktionsplan erneut öffentlich ausgelegt, so dass hier nochmals die Möglichkeit für die Öffentlichkeit besteht, sich zu beteiligen.
Rudersberg, 09.04.2025
gez.
Raimon Ahrens
Bürgermeister

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